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   BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18   

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https://dejure.org/2019,7506
BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18 (https://dejure.org/2019,7506)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2019 - VIII B 103/18 (https://dejure.org/2019,7506)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - VIII B 103/18 (https://dejure.org/2019,7506)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 74 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 118 Abs. 2 FGO, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3
    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3
    Anforderungen an die Begründung einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.06.2006 - IV R 56/04

    Abzweigung von Einnahmen einer Gesellschaft durch einen ungetreuen Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    b) Soweit die Kläger eine Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 IV R 56/04, BFHE 214, 226, BStBl II 2006, 838 rügen, legen sie keine Divergenz dar.

    Der BFH hob die Vorentscheidung in der vermeintlichen Divergenzentscheidung in BFHE 214, 226, BStBl II 2006, 838 ausschließlich wegen eines Verfahrensfehlers auf.

    Der von den Klägern angeführte Rechtssatz unter II.4.a des BFH-Urteils in BFHE 214, 226, BStBl II 2006, 838 war nicht tragend dafür, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6064/14

    Umfang des Sonderbetriebsvermögens II: Entgelt für Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    c) Auch die Rüge, das FG sei unbewusst von einem Rechtssatz in der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 6. September 2016 6 K 6064/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1862) abgewichen, ist nicht begründet.

    Das FG hat sich unter A.II.4.b der Vorentscheidung dem rechtlichen Maßstab des FG Berlin-Brandenburg im Urteil in EFG 2016, 1862 zum Umfang der Einnahmen eines Mitunternehmers und zum abstrakten Maßstab, nach dem Sonderbetriebseinnahmen eines Mitunternehmers anzunehmen sind, vollinhaltlich angeschlossen.

    Das FG stellt dabei nicht --wie die Kläger meinen-- fallbezogen für die Annahme von Sonderbetriebseinnahmen die abstrakte Voraussetzung auf, dass für diese eine "irgendwie geartete Beziehung zum Gesamthandsgewinn oder zum Gesellschaftszweck" der Mitunternehmerschaft (hier: der Steuerberatungssozietät) vorliegen müsse, sondern hebt wie das FG Berlin-Brandenburg im Urteil in EFG 2016, 1862 auf eine wertende Zuordnung ab.

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 15/11

    Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    d) Die behauptete Divergenz des FG-Urteils zum BFH-Urteil vom 18. Oktober 2011 IX R 15/11, BFHE 235, 428, BStBl II 2012, 205 wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügend dargelegt.

    Es wird von den Klägern bereits nicht schlüssig erläutert, in welcher Weise das FG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben könnte, der von diesem Rechtssatz im BFH-Urteil in BFHE 235, 428, BStBl II 2012, 205 abgewichen ist.

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 39/99

    Rückzahlung von veruntreuten Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    a) Die behauptete Abweichung der Vorentscheidung zum BFH-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 39/99, BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670 liegt schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor.

    Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670 war die Frage, ob Schuldzinsen des dortigen Klägers nach dessen Ausscheiden aus einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft im Zusammenhang mit einer betrieblichen Verbindlichkeit des Klägers standen und betrieblich veranlasst waren.

  • BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07

    Behauptete Divergenz als Zulassungsgrund bei Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört neben der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits des Weiteren auch eine Begründung, dass es sich im Streitfall und in der Divergenzentscheidung um vergleichbare Sachverhalte und eine jeweils identische Rechtsfrage handelt; durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz muss der Sachverhalt des FG als mitentschieden gelten (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, juris, unter b).

    Jedoch übersehen die Kläger, dass es sich bei dem bezeichneten abweichenden Rechtssatz in der vermeintlichen Divergenzentscheidung um einen Rechtssatz handeln muss, der entscheidungserheblich ist und diese Entscheidung trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, juris, unter a).

  • BFH, 22.02.2017 - III B 113/16

    Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie gegebenenfalls einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung BFH-Beschluss vom 22. Februar 2017 III B 113/16, BFH/NV 2017, 919, Rz 2).
  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid --wie im Streitfall vom FG für die verschiedenen Gesellschaften festgestellt-- bereits ergangen und gegebenenfalls auch angefochten ist oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- Urteil vom 15. März 2017 I R 41/16, BFHE 258, 246, Rz 14).
  • BFH, 01.08.2008 - VIII B 154/07

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil: Rüge von Verfahrensmängeln -

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    Verfahrensmängel, die --wie die hier im Raum stehende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 1. August 2008 VIII B 154/07, juris, unter II.2.a; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 X B 67/09, juris).
  • BFH, 19.06.2013 - III B 79/12

    Keine Abzweigung bereits (anteilig) ausgezahlten Kindergeldes - Übersehen einer

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    Eine Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist zwar --wie die Kläger vortragen-- nicht nur anzunehmen, wenn das FG einen Rechtssatz ausdrücklich abweichend von einem Rechtssatz des BFH formuliert, sondern es genügt, wenn das FG eine Rechtsfrage in fallbezogenen Rechtsausführungen abweichend entscheidet und sich dies aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2013 III B 79/12, BFH/NV 2013, 1422, Rz 13).
  • BFH, 13.10.2009 - X B 67/09

    Schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Nichtaussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 103/18
    Verfahrensmängel, die --wie die hier im Raum stehende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 1. August 2008 VIII B 154/07, juris, unter II.2.a; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2009 X B 67/09, juris).
  • BFH, 14.11.2022 - XI B 106/21

    Feststellungsklage; fehlendes Feststellungsinteresse bei Eintritt sowohl der

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört neben der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits des Weiteren auch eine Begründung, dass es sich im Streitfall und in der Divergenzentscheidung um vergleichbare Sachverhalte und eine jeweils identische Rechtsfrage handelt; durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz muss der Sachverhalt des FG als mitentschieden gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2019 - VIII B 103/18, BFH/NV 2019, 566, Rz 6).
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